Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Rechte der Nichtraucher im Betrieb zu schützen. Aus diesem Grund kann er das Rauchen in der Arbeitszeit am Arbeitsplatz untersagen und Raucherpausen auch verbieten.
Viele Chefs akzeptieren es jedoch, dass Raucher ab und an Ihre Arbeitszeit unterbrechen, um ihrer Sucht zu frönen. Laut Arbeitsrecht gilt jedoch: Raucherpausen müssen nachgeholt werden. Der Arbeitstag wird entsprechend länger.
Das LAG Thüringen hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 19.01.2022 entschieden, dass die hartnäckige Missachtung der Anweisung des Arbeitgebers, bei Raucherpausen auszustempeln, die Annahme des Arbeitszeitbetrugs begründet und geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung rechtzufertigen, Az. 1 Sa 18/21.