Google-Fonts – Nach wie vor datenschutzrechtlich relevant
Mit Urteil vom 20.01.2022 hat das Landgericht München, Aktenzeichen 3 O 17493/20, im Rahmen seiner Entscheidung festgehalten, dass die dynamische Verwendung des Google-Dienstes „Google Fonts“ ohne entsprechenden Verwendungshinweis und ohne Einholung einer entsprechenden Einwilligung einen Verstoß gegen den Datenschutz darstellt.
Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Münchens war vorliegend eine Klage auf Unterlassung der Weitergabe von IP-Adressen des Klägers an Google durch den auf der Homepage der Beklagten verwendeten Google-Dienst „Google-Fonts“. Google-Fonts ist ein Google-Dienst, durch welchen Google kostenlos mehr als 1.000 Schriftarten anbietet, welche von Websitebetreibern auf ihren Internetseiten eingebunden werden können. Die Einbindung der Schriftarten erfolgt dabei entweder durch eine lokale Speicherung auf dem eigenen Webserver, von wo aus sie dann lokal geladen werden, oder sie verbleiben auf den Servern von Google, von wo sie dann beim Aufruf der Internetseite nachgeladen werden.
Die Krux bei der 2. Variante ist jedoch, dass beim Nachladen der Schriftarten von den Google-Servern automatisch auch die IP-Adressen der Geräte an Google übertragen werden, auf den die jeweilige Seite geöffnet ist. Da es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, ist hier grundsätzlich eine Einwilligung des Website-Besuchers einzuholen, da ansonsten ein Datenschutzverstoß vorliegt. Vielen Website-Betreibern ist dieses Datenleck auf der eigenen Homepage jedoch überhaupt nicht bewusst, da den Betreibern in den meisten Fällen die Nutzung des Google-Dienstes „Google-Fonts“ auf der eigenen Homepage nicht bekannt ist.
Viele werden auf diese Thematik erst aufmerksam, wenn sie ein Schreiben eines Besuchers ihrer Website erhalten, mit welchem dieser einen immateriellen Schadensersatzanspruch aufgrund des Datenschutzverstoßes geltend macht. Seit der Entscheidung des Landgerichts München vom 20.01.2022 hat eine regelrechte Abmahnwelle eingesetzt.
Was nun?
Wer eine eigene Homepage betreibt, sollte dies unverzüglich im Hinblick auf die Verwendung von „Google Fonts“ überprüfen lassen. Dies ist ganz leicht im Internet, z.B. bei Google-Fonts-Checker | SICHER3, möglich.
Wer bereits eine Abmahnung bzw. ein Aufforderungsschreiben zur Zahlung eines Schadensersatzes erhalten hat, sollte in jedem Fall vor Zahlung eines etwaigen Schadensersatzes anwaltlichen Rat einholen. Denn sowohl der Datenverstoß als auch der hierdurch entstandene geltend gemachte immaterielle Schaden müssen bewiesen werden. Wer nämlich als Privatperson oder auch als Anwalt systematisch nach Websites sucht, die dynamische Google-Schriften nutzen, um sich hierdurch einen Vermögensvorteil zu schaffen, könnte sich wegen Abmahnbetrugs strafbar gemacht haben.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Abwehr etwaiger Schadensersatzforderungen und stehe Ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung!