Die vorsätzliche falsche Dokumentation der Arbeitszeit beim Gleitzeitmodell sowie der Arbeitszeitbetrug und die Manipulation der Zeiterfassung stellen einen Betrug bzw. einen versuchten Betrug zulasten des Arbeitsgebers dar.
In derartigen Fällen ist in der Regel eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, BAG vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18 und BAG vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22. Ferner kommt hier auch eine bloße Verdachtskündigung in Betracht.