Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts – kein Urlaubsverfall ohne arbeitgeberseitige Mitwirkung (BAG v. 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20)

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Mit seinem Urteil vom 20.10.2022 hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Arbeitnehmer erneut gestärkt. Bereits 2018 hatte der EuGH klargestellt, dass es in der Verantwortung und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegt, Urlaub zu gewähren und dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Erholungsurlaub auch nehmen. In der Folge sprach der EuGH eine diesbezügliche Obliegenheitspflicht für den Arbeitgeber aus. Diese Entscheidung hat das BAG nunmehr auch auf nationaler Ebene umgesetzt und bestätigt. Nach der Entscheidung des EuGH – und nunmehr auch des BAG – darf der Jahresurlaub nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Arbeitnehmer angemessenen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihnen die Möglichkeit gegeben hat, den offenen Resturlaub noch zu nehmen.
Konkret bedeutet das:
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer förmlich (nachweisbar) und v.a. rechtzeitig – d.h. der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Hinweises grundsätzlich noch die Möglichkeit haben, seinen Resturlaub zu nehmen – auf noch bestehenden Resturlaub und den drohenden Verfall hinweisen und sie auffordern, den konkret bezifferten Resturlaub zu nehmen. Nur dann können Resturlaubsansprüche mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 266/20).