Der dringende Verdacht einer Manipulation des Kassenbestands durch Nichtbonieren von Warenverkäufen kann grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen.
Bereits durch die fehlende Erfassung im Kassensystem wird das Vermögen des Arbeitgebers gefährdet und sein Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers erschüttert. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 06.07.2000, Aktenzeichen 2 AZR 454/99, festgestellt. Die Anforderungen an die dem Arbeitsgeber obliegende diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit seiner Entscheidung vom 27.09.2022, Aktenzeichen 2 AZR 508/21, klargestellt. Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Für die Umstände, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen und entschuldigen könnten, ist seine Darlegungslast allerdings abgestuft.
Der Arbeitgeber darf sich zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand seiner Pflichtverletzung vorzutragen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitnehmers, für das Ergreifen solcher Gründe – soweit sie sich nicht unmittelbar aufdrängen – zumindest greifbare Anhaltspunkte zu benennen.
Soweit der Arbeitnehmer dieser sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommt, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers – falls es nicht völlig aus der Luft gegriffen ist – im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.